Aufschal­tung BMA

Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf Konzessionäre

Beschluss des Bundeskartellamtes

Bei bauaufsichtlich geforderten Brandmeldeanlagen (BMA) mit Aufschaltung zur Feuerwehr unter Einschaltung eines sogenannten Konzessionärs gibt es immer wieder Diskussionen darüber, wer das Übertragungsgerät (ÜE) beim Betreiber der BMA installieren und instandhalten darf. Die Konzessionäre behaupten (und so steht es bis dato teilweise auch in den entsprechenden TABs der Feuerwehren), dass allein sie dazu berechtigt sind.

Die Errichter der jeweiligen BMA beim Betreiber könnten diese Leistung in aller Regel kostengünstiger für ihre Kunden ausführen. Im Übrigen befürchten die Errichter, dass die Konzessionäre zumindest in bestimmten Fällen unter Ausnutzung ihrer Monopolstellung versuchen, im Rahmen der ÜE-Wartung auch gleich die Wartung der gesamten BMA für den Betreiber zu übernehmen – also den Errichter-Kunden abzuwerben.

Legende/Begriffe

BMA Brandmeldeanlage
ÜE Übertragungseinrichtung
NT Netzabschluss (Netzterminator)
AEAlarmempfangseinrichtung
S1 Schnittstelle zwischen BMA und der ÜE
S2 Schnittstelle zwischen der ÜE und dem NT auf Objektseite
S3Schnittstelle zwischen dem NT auf Empfängerseite und der AE 
S4Schnittstelle zwischen der AE und dem Einsatzzielrechner (Feuerwehr)

Im Interesse seiner Mitglieder kämpft der BHE seit vielen Jahren dafür, dass hier eine faire Partnerschaft zwischen Errichtern, Konzessionären und BMA-Betreibern realisiert wird. Im Jahre 2011 wurde in dieser Angelegenheit ein Musterverfahren des Bundeskartellamtes (BKartA) gegen die Stadt Düsseldorf bzw. einen Konzessionär eingeleitet. Nachdem die Stadt Düsseldorf zwischenzeitlich eine Verpflichtungszusage abgegeben hat, wurde vom BKartA am 24. Mai 2013 ein Beschluss zu diesem Verwaltungsverfahren gefasst. 

Wichtigstes Ergebnis:

Das in den Verpflichtungszusagen vorgesehene Konzessionsmodell sieht demgegenüber keine exklusive Konzessionierung über sämtliche Teilleistungen der Alarmübertragung mehr vor. Vielmehr wird der wirtschaftlich bedeutsame Teilmarkt für Einrichtung, Wartung und Betrieb von ÜE dem Wettbewerb geöffnet. Weiter ist der Betreiber nicht verpflichtet, einen vom Konzessionär vorgegebenen konzessionärseigenen Übertragungsweg o. Ä. zu nutzen. BMA-Betreiber können in Zukunft für die Übertragung von Brandmeldungen nicht nur ÜEs des Konzessionärs einsetzen, sondern auch dritte Anbieter ihrer Wahl beauftragen.

Weiterführende Informationen:

Ohne Ausschreibung zu mehr Wettbewerb durch das „Open-House-Verfahren“

(Hintergründe, Vorteile, Realisierungsbeispiele)

Aufklärungspapiere für Betreiber von BMA, Kommunen und Errichter:

Da die Vorgaben aus dem Musterverfahren nach wie vor nicht überall beachtet werden, hat der BHE nach Abstimmung mit dem Bundeskartellamt verschiedene Aufklärungspapiere erarbeitet:

Muster-Ausschreibung Konzession:

BMA-Aufschaltungen: Errichter erkämpft konsequent und erfolgreich sein Recht - Bundeskartellamts-Beschluss wird in der Praxis umgesetzt. BHE-Interview mit Facherrichter Köller.

Der BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.V. hat mit einem Errichter gesprochen, der seit vielen Jahren dafür kämpft, dass der BKartA-Beschluss von den Verantwortlichen entsprechend umgesetzt wird. Das vollständige Interview lesen Sie hier.